Impressionen Ardagger

Leben in der Stadt Neumarkt am Wallersee

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: lärmverursachendes Rasenmähen

gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits- und Gartengeräten

gilt nicht für: Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. 

Diese Verpflichtung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen, Weilern und der Wallersee-Ostbucht entsprechend den Anlagen Haslach (1), Lengroid (2), Maierhof (3), Matzing (4), Neufahrn (5), Neumarkt (6), Ostbucht (7), Pfongau (8), Schalkham (9), Sighartstein (10), Sommerholz (11), Thalham (12), Wertheim (13) zu dieser Verordnung, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihren Hunden eine der erweiterten Sachkunde entsprechende Ausbildung absolviert hat.

Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist in Neumarkt verboten.

Landesgesetzliche Bestimmung: 
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hunde- und Pferdekot

Verordnung der Stadt:
Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen ist Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und in Flächen unter Büschen und Sträuchern.

Um den Hundekot problemlos von der Straße aufzusammeln, erhalten alle Hundehalterinnen und Hundehalter gratis Hundesackerl in der Info des Stadtamtes (Erdgeschoss) und an den zahlreichen Hundesackerlstationen in Neumarkt.

Die Stadt bittet alle HundehalterInnen die gefüllten Hundesackerl dann nicht im nächsten Feld, auf der Straße, über Mauern in fremde Gärten oder im Wallersee zu entsorgen, sondern diese der nächsten Restmülltonne zuzuführen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Die Verwendung von lärmverursachenden Sport- und Freizeitgeräten ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich und ansonsten in der Zeit von 12 bis 13:30 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Ausgenommen sind Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums.
  • Der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren ist innerhalb eines Umkreises von 400 m von bewohnten Häusern verboten.
  • Innerhalb eines Umkreises von 50 m von bewohnten Häusern sind Fahrzeuge und Anhänger so zu handhaben, dass kein ungebührlich störender Lärm sowie keine Belästigung durch Abgase entstehen. Darunter fallen z.B. übergebührliches Standgas geben, hochtouriges An- und Wegfahren, im Kreis bzw. hin und herfahren (auch nicht zum Zweck der Übung) udgl.
  • Die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken in Räumlichkeiten ist verboten, wenn nicht für jede Person eine eigene, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist
    Die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören, ist verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.
    Die Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen treffen auch unabhängig voneinander die Grundeigentümer, die Bestandnehmer oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelne Teile von solchen.
    Der Bürgermeister hat überdies zur Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ge- und Verbote erforderlichen Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen.
  • Das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten, Möwen udgl.) und das Auslegen von Futter ist an öffentlichen (allgemein zugänglichen), stehenden Gewässern untersagt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 m, im Falle von Strandbädern für den gesamten Bereich.
  • Das Füttern von wildlebenden Taubenvögeln (Tauben udgl.) und das Auslegen von Futter für diese ist untersagt.
  • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken sind verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
    Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind Grundeigentümern vorzuschreiben.
    Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnhamen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das erforderliche zu veranlassen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Altstoffsammelhof Neumarkt am Wallersee
Bahnhofstraße 46
5202 Neumarkt am Wallersee

Abfallarten:

  • Problemstoffe: Altöl (Öli), Haushaltsreiniger, Farben und Lacke, Batterien, Leuchtstofflampen, Kühlgeräte, etc.
  • Verpackungsmaterial: Altsglas, Styropor, Altpapier, Karton, Kunststoffe, Metallverpackungen
  • Sonstige: Altholz, Grünschnitt, Altfenster, Reifen, Textilien, Bauschutt, Sperrmüll, Bildschirmgeräte, etc.

Öffnungszeiten:

  • Montag und Freitag
    • 13 bis 17 Uhr
  • Mittwoch (April bis September)
    • 13 bis 18 Uhr
  • Mittwoch (Oktober bis März)
    • 13 bis 17 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Stadt

Stadt Neumarkt am Wallersee
Hauptstraße 30
5202 Neumarkt

Telefon: +43 6216 5212
Fax: +43 6216 5212-39
E-Mail: stadt@neumarkt.at

Amtsstunden:

  • Montag bis Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16:30 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16:30
  • Dienstag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion