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Wie können Sie sich wehren?

Mit sexuellen Übergriffen kann prinzipiell jede Person am Arbeitsplatz konfrontiert werden. Meist sind jedoch Frauen betroffen.

Es hilft nicht, gute Miene zum bösen Spiel zu machen. Auf Dauer wird die Situation unerträglich. Sie können Belästigungen ignorieren, Sie können der belästigenden Person nach einem Vorfall aus dem Weg gehen oder eventuell sogar Ihre Kleidung ändern, die Belästigung wird vermutlich dennoch kein Ende finden. Viele der belästigten Personen verlassen deswegen sogar früher oder später ihren Arbeitsplatz. Das ist jedoch keine Lösung.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Unrecht, gegen das sich jede betroffene Person zur Wehr setzen sollte:

  • Nehmen Sie die eigenen Gefühle und Wahrnehmungen ernst. Es kommt auf Ihr subjektives Empfinden an.
  • Bringen Sie Ihren Unmut über unerwünschte Berührungen oder andere Zudringlichkeiten deutlich zum Ausdruck!
  • Weisen Sie die Belästigung energisch und direkt zurück.
  • Sichern Sie Beweise! Letztlich ist alles eine Frage der Beweisbarkeit! Fertigen Sie ein Protokoll der Vorfälle an.
  • Fordern Sie, dass ein derartiges Verhalten Ihnen gegenüber künftig zu unterlassen ist.
  • Sprechen Sie mit Personen Ihres Vertrauens, aber achten Sie darauf, dass die Informationen vertraulich behandelt werden.
  • Wenn die Belästigerin/der Belästiger ihr/sein Verhalten nicht ändert, melden Sie die Vorfälle Ihrer Vorgesetzten/Ihrem Vorgesetzten.
  • Wenn Sie das Verhalten der Belästigerin/des Belästigers öffentlich machen, ist es wichtig, rechtzeitig eine geeignete Strategie für den Fall zu entwerfen, dass diese/dieser die Vorwürfe von sich weist.
  • Personen, die mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert werden, neigen dazu, zurückzuschlagen. Klagen wegen übler Nachrede können folgen. Suchen Sie daher Verbündete, kompetente Unterstützerinnen/Unterstützer (Betriebsrat).
  • Lassen Sie sich von kompetenter Seite beraten. Auf den Seiten der Gleichbehandlungsanwaltschaft finden Sie Informationen.

Weiterführende Links

Gleichbehandlungsanwaltschaft

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft