Impressionen Ardagger

Kinderzuschuss bei Alters-, Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension

Allgemeine Informationen

Für Kinder von Bezieherinnen/Beziehern einer Alters- oder Berufsunfähigkeits/Invaliditäts/Erwerbsunfähigkeitspension wird ein Kinderzuschuss gewährt.

Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:

  • Die Kinder und Wahlkinder der/des Versicherten
  • Die Stiefkinder, wenn sie mit der/dem Versicherten ständig in einer Hausgemeinschaft leben
  • Die Enkelkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten ständig in einer Hausgemeinschaft leben, ihr oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt

Für Kinder über 18 Jahren gebührt ein Kinderzuschuss, wenn

  • sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, d.h. am 27. Geburtstag nicht mehr) befindet oder
  • das Kind eine Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz ausübt oder
  • Erwerbsunfähigkeit des Kindes wegen Krankheit oder Gebrechen (für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit) vorliegt.

Achtung

Für ein und dasselbe Kind wird immer nur einmal Kinderzuschuss gewährt. Ob das Kind im eigenen Haushalt lebt oder nicht, ist dafür unerheblich (ausgenommen Stiefkinder und Enkelkinder).

Voraussetzungen

Bezug einer Alters- oder Berufsunfähigkeits/Invaliditäts/Erwerbsunfähigkeitspension

Zuständige Stelle

Der jeweilige Pensionsversicherungsträger

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • gegebenenfalls der Nachweis über die Vaterschaft oder die Adoption
  • Ist das Kind bereits 18 Jahre alt: weiters
    • Nachweis über die Schul- bzw. Berufsausbildung (z.B. Lehrvertrag)
    • Nachweis über die ausgeübte Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz
    • Lebenslauf des Kindes ab dem 14. Lebensjahr

Zusätzliche Informationen

Höhe der Zahlungen:
29,07 Euro monatlich

Hinweis

Der Kinderzuschuss wird auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) ausbezahlt.

Rechtsgrundlagen

Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz