Impressionen Ardagger

Winterdienst, Schneestangen, Gehsteigräumung

§ 93 Pflichten der Anrainer

Abs. 1: Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Abs. 2: Die in Abs. 1 genannten Personen haben dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Abs. 3: Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden (Bitte den Schnee nicht auf die Fahrbahn befördern!). Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt werden.

Ausschneiden von Güterwegen vor dem Winter: Wir möchten Sie ersuchen, Holz links und rechts von Güterwegen, das bei Schneelast in die Straße hängen könnte, möglichst zu entfernen, um keine Schäden zu verursachen und eine Befahrung der Wege auch bei Schneelage zu ermöglichen. Bitte auch Straßenbeleuchtungskörper von Bewuchs befreien und Wassereinläufe freihalten. Grundsätzlich ist an Wegen ein Lichtraumprofil mit 4,5 m Höhe und 1,5 m vom Asphaltrand freizuhalten.

Öffentliche Schneeräumung

Diese wird auf Landes- und Bundesstraßen durch die Straßenmeisterei durchgeführt und auf Gemeindestraßen durch die Gemeinde.  Weiters werden die überregionalen Geh- und Radwege, die Müllinseln usw. durch die Gemeindearbeiter geräumt.

Um Gemeindestraßen, Güterwege und Hofzufahrten räumen zu können, werden Anrainer dieser Wege ersucht, beidseitig Schneestangen zu setzen. Sollten im Fahrbahnbereich Hindernisse sein oder solche durch bauliche Änderungen (Kanalschächte,…) entstanden sein, sind diese besonders zu kennzeichnen, damit das Räumfahrzeug nicht beschädigt wird. Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere Schneepflugfahrer NICHT verpflichtet sind, Wege, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, zu räumen!

Auftraggeber für Räumung und Sandstreuung auf Gemeindestraßen oder öffentlichen Zufahrten können NUR die Gemeinde, der Bürgermeister, Vizebürgermeister oder Ortsvorsteher sein.

Außerdem wird gebeten, um eine ordnungsgemäße Schneeräumung auf den Straßen – vor allem in den Siedlungsgebieten – durchführen zu können, die Autos nicht auf der Fahrbahn abzustellen.

Vor Beginn des Winterdienstes möchten wir um Verständnis bitten, dass nicht überall und zu jeder Zeit alle Gemeindestraßen, Güterwege, Siedlungsstraßen usw. gleichzeitig und perfekt geräumt und gestreut sein können. Es ist unmöglich im Winter gleich gute Verkehrsverhältnisse wie im Sommer zu schaffen. Deshalb ist die Eigenvorsorge – wie sie auch in der Straßenver-kehrsordnung vorgeschrieben ist – ein wesentlicher Aspekt für die Sicherheit im Winter. Winterausrüstung und eine an die Straßenverhältnisse angepasste Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit haben weit größeren Einfluss auf die Verkehrssicherheit als jede noch so gute Winterdienstmaßnahme. Auch bei FußgängerInnen sind winterfestes Schuhwerk und entsprechendes Verhalten gefordert.

Bei Fragen und Anregungen zur Schneeräumung rufen Sie bitte am Gemeindeamt, Bgm. DI Johannes Pressl oder bei Ihrem zuständigen Ortsvorsteher an. Diese sind die erste Anlaufstelle.

Telefonnummern der Ansprechpartner für Winterdienst

  • Gemeindeamt: 07479/7312
  • Bgm. DI Johannes Pressl: 0676/604 77 28
  • Vbgm. Josef Frühwirth: 0664/45 45 735
  • OV DI Peter Morawetz: 0664/738 298 28
  • OV Johann Berger: 0664/736 445 66
  • OV Ludwig Auer:  0664/535  69 64